Vereinsstatuten

Verein Mental Health Care Adumasa
mit Sitz in Möhlin, AG

1. Name und Sitz
Unter dem Namen „Mental Health Care Adumasa“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in 4313 Möhlin
Der Verein verfolgt ausschliesslich humanitäre Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

2. Zweck
Der Verein bezweckt den Betrieb der traditionellen, dem Akan-Medizin-System nahestehende psychiatrische Klinik in Adumasa, Ghana.

Dabei verfolgt der Verein folgende Ziele:

1) Förderung des dem Akan Volk und ethnischen Gruppen nahestehenden Ansatzes der angewandten Psychiatrie
2) Integration des Zentrums in das Ghanaische Primary Health Care Delivery System
3) Weiterentwicklung der ganzheitlichen und kulturell integrativen psychotherapeutischen Ansätze
4) Vorstellung und Förderung des Verständnisses der Akan-Heilkunst über fachliche und kulturelle Beiträge gegenüber einer interessierten Öffentlichkeit
5) Unterstützung von Massnahmen hinsichtlich eines langfristig selbsttragenden Betriebes der Klinik

3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
Der Verein bestreitet zur Verfolgung des Vereinszweckes seine Ausgaben / Investitionen durch Spenden / Sponsorenbeiträge / Zuwendungen aller Art durch natürliche und juristische Personen, sonstige Institutionen oder andere Quellen.

4. Mitgliedschaft
Aktives Vereinsmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten/die Präsidentin zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
GönnerIn ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, wenn der Verein mindestens einmal jährlich mit einem Beitrag in nicht festgelegter Höhe unterstützt wird.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
– bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
– bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung

6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung an den Präsidenten gerichtet werden.
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen. Mitglieder, welche den Jahresbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlen, können vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden.

7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren

8. Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im Frühjahr statt.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder drei Wochen zum voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste und notwendiger Unterlagen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes, der Mitgliederversammlung oder eines Fünftels der Mitglieder einberufen (Art.64 ff ZGB).

Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
a) Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren
b) Festsetzung und Änderung der Statuten
c) Abnahme der Jahresrechung nach Kenntnisnahme des Revisorenberichtes
d) Beschluss über das Jahresbudget
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
f) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern oder des Vorstands
g) Behandlung der Ausschlussrekurse
An der Mitgliederversammlung besitzt jedes Aktiv-Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. GönnerInnen werden zur Mitgliederversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht. Sie haben jedoch das Recht, einen Antrag zu stellen.

9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens vier Personen und maximal sieben Personen. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber.
Der Vorstand wird anlässlich der Mitgliederversammlung jährlich neu gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Personen, die sich besonders im Verein verdient gemacht haben können zum Ehrenpräsident oder Ehrenpräsidentin gewählt werden.
Der Vorstand vertritt den Verein nach Aussen und führt die laufenden Geschäfte. Er erledigt alle Angelegenheiten, die nicht der Vereinsversammlung oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er kann zur Verfolgung des Vereinszwecks weitere Teams bilden bzw. einsetzen und ihnen Weisungen erteilen. Er kann Aufgaben an diese Teams delegieren. Diese Teams stehen unter der Aufsicht des Vorstandes. Beschlüsse innerhalb des Vorstands sind mit einer absoluten Mehrheit zu treffen.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er kann jedoch für operative Aufgaben Leute beauftragen oder anstellen. Er hat Anrecht auf die Vergütung von Spesen.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Korrespondenzweg (auch E-Mail) möglich.
Der Vorstand ist verantwortlich für die Anstellung des Klinikpersonals und die Überwachung des Klinikbetriebes.

10. Die Revisoren
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich ein oder zwei Rechnungsrevisoren, oder ein professionelles Büro, welche die Buchführung kontrollieren. Eine Wiederwahl ist möglich.
Sie stellen Antrag auf Abnahme oder Rückweisung der Bilanz und Erfolgsrechnung.

11. Unterschrift
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten bzw. dem Vize Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

12. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen (Art 75a ZGB).

13. Statutenänderung
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.

14. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann mit einer zwei Drittel Mehrheit beschlossen werden, wenn drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.
Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Eine Verteilung der verbleibenden Mittel an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

15. Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 19. September 2012 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

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